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Resolution:Bylaws amendment February 2010/de

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Beschlüsse Änderung der Satzung Februar 2010 Rückmeldungen?
Dieser Beschluss zur Änderung der Satzung zwecks Entfernung der expliziten Erwähnung der Jahre, in denen Richtlinien in Kraft traten, wurde im Februar 2010 einstimmig angenommen.

Es wird beschlossen, dass das Kuratorium der Wikimedia-Stiftung Artikel IV, Abschnitt 3, Unterabschnitte (C) bis (F) wie folgt ändert:

"(C) Durch die Community gewählte Mitglieder des Kuratoriums. Drei Mitglieder des Kuratoriums werden von Kandidaten ausgewählt, die durch eine Abstimmung der Community genehmigt wurden. Das Kuratorium legt die Termine, Regeln und Regelungen des Abstimmungsverfahrens fest, das in ungeraden Jahren stattfinden soll. Der Vorstand bestimmt, wer für die Teilnahme an der Abstimmung für von der Community ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums qualifiziert ist. Der Vorstand ernennt Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, vorbehaltlich von Unterabschnitt (A) und anderen Bestimmungen dieser Satzung. Für den Fall, dass ein Kandidat ausgewählt wird, der die Anforderungen von Unterabschnitt (A) oder andere Anforderungen dieser Satzung oder geltender Landes- oder Bundesgesetze nicht erfüllt, wird der Vorstand (i) den Kandidaten nicht ernennen, (ii) eine Vakanz im Vorstand erklären und (iii) die sich daraus ergebende Vakanz mit dem Kandidaten, der die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, besetzen, vorbehaltlich dieses Abschnitts und des Abschnitts 6 unten. Von der Community ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums müssen für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Kuratoriums von allen Positionen im Vorstand von Chaptern, leitenden Positionen und von Chaptern oder der Foundation bezahlten Positionen zurücktreten, können den Chaptern jedoch weiterhin in informeller oder beratender Funktion dienen. Von der Community gemäß diesem Unterabschnitt ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums haben eine Amtszeit von zwei Jahren.

(D) Von den Chaptern ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums. In geraden Jahren werden von den Chaptern zwei Mitglieder des Kuratoriums nach einem von der Mehrheit der Chapter und vom Vorstand genehmigten Verfahren ausgewählt. Änderungen dieses Verfahrens müssen ebenfalls von der Mehrheit der Chapter und vom Vorstand genehmigt werden. Von den Chaptern ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums müssen für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Kuratoriums von allen Positionen im Vorstand von Chaptern, leitenden Positionen und von Chaptern oder der Foundation bezahlten Positionen zurücktreten, können den Chaptern jedoch weiterhin in informeller oder beratender Funktion dienen. Von den Chaptern ausgewählte Mitglieder müssen die Anforderungen der geltenden Landes- und Bundesgesetze für die Mitgliedschaft im Kuratorium erfüllen. Für den Fall, dass ein Kandidat ausgewählt wird, der die Anforderungen von Unterabschnitt (A) oder andere Anforderungen dieser Satzung oder geltender Landes- oder Bundesgesetze nicht erfüllt, wird der Vorstand (i) den Kandidaten nicht ernennen, (ii) eine Vakanz im Vorstand erklären und (iii) von den Chaptern beantragen, dass sie ein neues Mitglied für das Kuratorium auswählen, um die sich daraus ergebende Vakanz zu besetzen, vorbehaltlich dieses Abschnitts und des Abschnitts 6 unten. Von den Chaptern gemäß diesem Unterabschnitt ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums haben eine Amtszeit von zwei Jahren.

(E) Durch den Vorstand gewählte Mitglieder des Kuratoriums. Bis zu vier Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand für nicht von der Community oder den Chaptern ausgewählte Positionen ernannt werden und die Amtszeit dieser Ernennungen beträgt höchstens ein Jahr. Die Ernennung der vom Vorstand ausgewählten Mitglieder des Kuratoriums erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Unterabschnitt (A) und den geltenden Landes- und Bundesgesetzen. Vom Vorstand ernannte Mitglieder des Kuratoriums müssen für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Kuratoriums von allen Positionen im Vorstand von Chaptern, leitenden Positionen und von Chaptern oder der Foundation bezahlten Positionen zurücktreten. Die Amtszeit jedes vom Vorstand ernannten Mitglieds des Kuratoriums gemäß diesem Unterabschnitt (E) endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied des Kuratoriums die Position übernommen hat. Jedes vom Vorstand gemäß diesem Unterabschnitt ausgewählte Mitglied des Kuratoriums muss je nach Beginn seiner Amtszeit die gesamte oder einen Teil der einjährigen Amtszeit erfüllen. Der Vorstand kann ein gemäß diesem Unterabschnitt ernanntes Mitglied des Kuratoriums von Jahr zu Jahr für aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils einem Jahr wiederernennen.

(F) Kuratoriumssitz des Gründers. Der Vorstand kann Jimmy Wales für eine Amtszeit von einem Jahr zum Kuratoriumsmitglied als Gründer ernennen, wobei die Amtszeit am 31. Dezember des Jahres endet. Der Vorstand kann Wales für aufeinanderfolgende Amtszeiten von einem Jahr erneut zum Kuratoriumsmitglied als Gründer ernennen. Für den Fall, dass Wales nicht zum Kuratoriumsmitglied als Gründer ernannt wird, bleibt die Position vakant und der Vorstand wird die Stelle nicht besetzen."


Genehmigung: 9-0