Satzung der Wikimedia-Stiftung
Bitte beachte, dass im Falle von Unterschieden in der Bedeutung oder Interpretation zwischen der englischen Originalversion dieses Inhalts und einer Übersetzung die englische Originalversion Vorrang hat. |
Diese Satzung wurde zuletzt aktualisiert durch die Änderungen, die am 9. Dezember 2020 vom Kuratorium genehmigt wurden.
ARTIKEL I - NAME
Diese Organisation soll als die Wikimedia Foundation, Inc. (die Foundation) bekannt sein. Der eingetragene Vertreter und der eingetragene Sitz werden durch einen Beschluss des Kuratoriums bestimmt. Die Hauptwebseite der Foundation soll www.wikimediafoundation.org sein.
ARTIKEL II - ERKLÄRUNG DES ZWECKS
Die Aufgabe der Wikimedia Foundation besteht darin, Menschen auf der ganzen Welt dazu zu befähigen und zu ermutigen, gemeinfreie oder unter einer freien Lizenz stehende Bildungsinhalte zu sammeln und zu entwickeln und sie effektiv und weltweit zu verteilen.
In Koordination mit einem Netzwerk aus einzelnen Freiwilligen und unseren unabhängigen Bewegungsorganisationen, einschließlich anerkannter lokaler Vereine, thematischer Organisationen, Benutzergruppen und Partnern, stellt die Foundation die wesentliche Infrastruktur und einen organisatorischen Rahmen für die Unterstützung und Entwicklung mehrsprachiger Wiki-Projekte und anderer Bestrebungen bereit, die dieser Mission dienen. Die Foundation wird nützliche Informationen aus ihren Projekten kostenlos und dauerhaft im Internet zur Verfügung stellen.
ARTIKEL III - MITGLIEDSCHAFT
Die Foundation hat keine Mitglieder. (Fla. Stat. Section 617.0601)
ARTIKEL IV - DAS KURATORIUM
Abschnitt 1. Allgemeine Befugnisse.
Alle korporativen Befugnisse werden durch oder unter der Autorität des Kuratoriums ausgeübt und die Geschäfte und Angelegenheiten der Foundation werden unter der Leitung des Kuratoriums entweder direkt oder durch eine schriftliche Übertragung der Vollmacht geführt.
Abschnitt 2. Anzahl, Amtszeit und Qualifikation.
(A) Anzahl.
Die autorisierte Anzahl von Mitgliedern des Kuratoriums der Foundation beträgt mindestens neun (9) und höchstens sechzehn (16) und kann vom Vorstand festgelegt werden. Mitglieder des Kuratoriums werden gemäß dem in Artikel IV, Abschnitt 3 unten beschriebenen Verfahren ausgewählt.
(B) Amtszeit.
Sofern hierin nicht anders angegeben, beträgt die Amtszeit eines Mitglieds des Kuratoriums drei Jahre, und die Sitze der Mitglieder des Kuratoriums sind so zu verteilen, dass möglichst jedes Jahr die Amtszeit einer ungefähr gleichen Anzahl von Mitgliedern des Kuratoriums abläuft, wodurch die Foundation von der Kontinuität erfahrener Mitglieder des Kuratoriums profitiert. Jedes Mitglied des Kuratoriums bleibt bis zum Ablauf seiner Amtszeit und bis sein Nachfolger ernannt und qualifiziert ist oder bis zu seinem früheren Rücktritt, seiner Amtsenthebung oder seinem Tod im Amt.
(C) Amtszeitbegrenzung.
Mitglieder des Kuratoriums, mit Ausnahme der Kuratoriumsposition des Gründers, dürfen maximal drei aufeinanderfolgende volle Amtszeiten (das heißt neun Jahre) ausüben. Nach Ablauf von neun aufeinanderfolgenden Jahren kann ein Mitglied des Kuratoriums nicht erneut in das Kuratorium berufen werden, bis ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten abgelaufen ist.
Abschnitt 3. Auswahl und Ernennung.
(A) Führungsprioritäten.
- (i) Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern des Kuratoriums mit unterschiedlichen Talenten, Erfahrungen, Hintergründen und Kompetenzen zusammen, die die vom Vorstand festgelegten Aufgaben und Bedürfnisse der Foundation am besten erfüllen. Der Vorstand setzt sich für die Förderung von Vielfalt und Inklusion sowohl in Bezug auf die Zusammensetzung der Mitglieder des Kuratoriums als auch in anderen Aspekten seiner Arbeit ein.
- (ii) Der Vorstand und seine Mitglieder müssen in Bezug auf die Foundation als Treuhänder handeln, und ihre Pflichten umfassen unter anderem die treuhänderische Sorgfaltspflicht und die treuhänderische Treuepflicht, wie in den Abschnitten 617.0830 und 617.0832 des Florida Not For Profit Corporation Act (das Gesetz) beschrieben. Es liegt in der Verantwortung des Vorstands, sicherzustellen, dass die Auswahl der Mitglieder des Kuratoriums diese Führungsprioritäten fördert und die treuhänderischen Pflichten des Vorstands erfüllt.
- (iii) Innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Ernennung in den Vorstand müssen alle Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Kuratoriums von allen anderen Vorstands-, Leitungs- oder bezahlten Positionen bei der Foundation und deren Partnern zurücktreten, können jedoch den Partnern in informellen oder beratenden Funktionen dienen.
(B) Führungsdefinitionen.
- (i) Der Begriff „Community“, der in der Satzung verwendet wird, soll vom Vorstand in Übereinstimmung mit der Zweckerklärung der Foundation in Artikel II oben definiert werden.
- (ii) Der Begriff „Partner“, der in dieser Satzung verwendet wird, soll vom Vorstand in Übereinstimmung mit der Zweckerklärung der Stiftung in Artikel II oben definiert werden. Partner fungieren als unabhängige Gruppen oder juristische Personen, die in Abstimmung mit der Foundation zur Umsetzung der Mission beitragen. Partner müssen eine schriftliche Vereinbarung mit der Foundation haben. In keinem Fall wird ein Partner ein Vertreter oder Mitglied der Wikimedia Foundation sein.
(C) Durch die Community und Partner gewählte Mitglieder des Kuratoriums.
- (i) Bis zu acht (8) Mitglieder des Kuratoriums werden von Kandidaten ausgewählt, die durch einen Nominierungsprozess der Community und/oder der Partner überprüft wurden. Dieses Verfahren wird nach einem vom Kuratorium festgelegten Zeitplan durchgeführt, um offene, von der Community und von Partnern ausgewählte Kuratoriumssitze zu besetzen. Vakanzen außerhalb des Zyklus können normal besetzt werden, wie in Artikel IV, Abschnitt 6 unten beschrieben. Von der Community und von Partnern ausgewählte Nominierungen werden vom Vorstand für die Ernennung berücksichtigt.
- (ii) Das Kuratorium übermittelt seine Prioritäten und Anforderungen an die Mitglieder, wie in Artikel IV, Abschnitt 3(A) oben dargelegt, und legt die Termine, Regeln und Regelungen des Genehmigungsverfahrens fest. Der Vorstand bestimmt, wer für die Teilnahme am Genehmigungsverfahren für von der Community und von Partnern ausgewählte Mitglieder des Kuratoriums qualifiziert ist.
- (iii) Der Vorstand ernennt Kandidaten, die durch dieses Verfahren nominiert werden, vorbehaltlich von Artikel IV, Abschnitt 3(A) und anderen Bestimmungen dieser Satzung. Für den Fall, dass ein Kandidat ausgewählt wird, der die Anforderungen von Artikel IV, Abschnitt 3(A) oder andere Anforderungen dieser Satzung oder geltender Landes- oder Bundesgesetze nicht erfüllt, wird der Vorstand (a) den Kandidaten nicht ernennen, (b) eine Vakanz im Vorstand erklären und (c) die sich daraus ergebende Vakanz besetzen, vorbehaltlich dieses Abschnitts 3 und des Artikels IV, Abschnitt 6 unten.
(D) Durch den Vorstand gewählte Mitglieder des Kuratoriums.
- (i) Bis zu sieben (7) Mitglieder des Kuratoriums können direkt vom Vorstand gesucht, ausgewählt und ernannt werden.
- (ii) Die Ernennung der vom Vorstand ausgewählten Mitglieder des Kuratoriums erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel IV, Abschnitt 3(A) und den geltenden Landes- und Bundesgesetzen.
(E) Kuratoriumssitz des Gründers.
Der Vorstand kann Jimmy Wales für eine Amtszeit von drei Jahren zum Kuratoriumsmitglied als Gründer ernennen. Der Vorstand kann Wales für aufeinanderfolgende Amtszeiten von drei Jahren (ohne Amtszeitbegrenzung) erneut zum Kuratoriumsmitglied als Gründer ernennen. Für den Fall, dass Wales nicht zum Kuratoriumsmitglied als Gründer ernannt wird, bleibt die Position vakant und der Vorstand wird die Stelle nicht besetzen.
(F) Zusammensetzung des gesamten Vorstands.
Der Vorstand darf keinen neues vom Vorstand gewähltes Mitglied des Kuratoriums ernennen, wenn dies dazu führen würde, dass die Zahl der vom Vorstand gewählten Mitglieder des Kuratoriums die Zahl der von der Community und von Partnern gewählten Mitglieder des Kuratoriums übersteigt.
Abschnitt 4. Sitzungen.
Sitzungen des Kuratoriums können zu Zeiten und an Orten anberaumt werden, die das Kuratorium für angemessen hält, und müssen mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Ein Quorum besteht aus der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums, die dann im Amt sind. Jede vertagte Sitzung kann ohne Anwesenheit eines Quorums des Vorstands fortgesetzt werden, solange alle Mitglieder des Kuratoriums angemessen über Zeit und Ort der Wiederaufnahme einer solchen Vertagung informiert werden.
(a) Außerordentliche Sitzungen.
Außerordentliche Sitzungen des Kuratoriums können vom Vorsitzenden des Kuratoriums, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von zwei beliebigen Mitgliedern des Kuratoriums einberufen werden. Die Person oder Personen, die eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einberufen, können den Ort für die Abhaltung einer solchen außerordentlichen Sitzung festlegen.
(b) Einladung.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Versammlung muss mindestens zwei (2) Tage vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Zweck der Versammlung erfolgen. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann vor oder nach der Versammlung, wie in dieser Satzung vorgesehen, auf die Ankündigung einer Versammlung verzichten. Die Teilnahme eines Mitglieds des Kuratoriums an einer Versammlung stellt einen Verzicht auf die Benachrichtigung zu einer solchen Versammlung dar, es sei denn, ein solches Mitglied des Kuratoriums nimmt an der Versammlung zu dem ausdrücklichen Zweck teil, zu Beginn der Versammlung Einwände gegen die Transaktion von Geschäften zu erheben, weil die Versammlung nicht rechtmäßig einberufen wurde.
Im Notfall, wie in Abschnitt 617.0303(5) oder anderen einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes definiert, muss der Vorsitzende des Kuratoriums oder der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums eine kurzfristigere Einladung vorschreiben, die in gleicher Weise persönlich oder durch Mitteilung an die E-Mail-Adresse, Wohn- oder Geschäftsadresse jedes Mitglied des Kuratoriums erfolgen muss.
(c) Art des Handelns.
Die Handlung der Mehrheit der bei einer beschlussfähigen Versammlung anwesenden Mitglieder des Kuratoriums ist die Handlung des Kuratoriums. Solche Maßnahmen erfolgen in Form von Beschlüssen und werden in die Unternehmensunterlagen der Foundation aufgenommen.
(d) Vermutung der Zustimmung.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des Kuratoriums der Foundation, das bei einer Sitzung des Kuratoriums anwesend ist, bei der Maßnahmen zu Unternehmensangelegenheiten getroffen werden, der getroffenen Maßnahme zugestimmt hat, es sei denn, das Mitglied des Kuratoriums stimmt gegen eine solche Maßnahme oder enthält sich bei einer solchen Maßnahme der Stimme. Ein Mitglied des Kuratoriums darf sich bei einer Abstimmung nur dann der Stimme enthalten, wenn diese Stimmenthaltung auf einen behaupteten Interessenkonflikt zurückzuführen ist.
(e) Konstruktive Präsenz bei einer Sitzung.
Ein Mitglied des Kuratoriums kann an einer Sitzung des Gremiums über ein Konferenztelefon oder online teilnehmen, sofern sich alle an der Sitzung teilnehmenden Personen gleichzeitig hören können. Die Teilnahme auf diese Weise gilt als persönliche Anwesenheit bei einer Sitzung.
(f) Maßnahmen ohne eine Sitzung.
Alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, die bei einer Versammlung der Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung getroffen werden müssen, können ohne Versammlung im Einklang mit den folgenden Zustimmungsverfahren durchgeführt werden. (1) Maßnahmen, die in einer Sitzung des Kuratoriums erforderlich oder zulässig sind, können ohne Sitzung getroffen werden, wenn die Maßnahme die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erhält. Die Maßnahme muss durch eine oder mehrere schriftliche Zustimmungen nachgewiesen werden, in denen die ergriffenen Maßnahmen beschrieben und von allen zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitgliedern des Kuratoriums zustimmend unterzeichnet werden. Elektronische Signaturen sind zulässig. (2) Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt 4 werden wirksam, wenn die Maßnahme von allen zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitgliedern des Kuratoriums zustimmend unterzeichnet wurde, es sei denn, in der Zustimmung ist ein anderes Datum des Inkrafttretens angegeben. (3) Eine gemäß diesem Abschnitt 4 unterzeichnete Zustimmung hat die Wirkung einer Abstimmung bei einer Sitzung und kann in jedem Dokument als solche bezeichnet werden. (4) Jeder Zustimmungsbeschluss, der nicht von allen zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitgliedern des Kuratoriums bejaht wurde, wird bei der nächsten Vorstandssitzung zur Abstimmung vorgelegt. (5) Änderungen der Satzung können nicht durch Zustimmungsbeschlüsse vorgenommen werden.
Abschnitt 5. Rücktritte.
Jedes Mitglied des Kuratoriums der Foundation kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Kuratorium, den Vorsitzenden des Kuratoriums oder an die Foundation durch den Geschäftsführer zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird zu dem darin angegebenen Zeitpunkt oder, falls der Zeitpunkt darin nicht angegeben ist, mit seiner Annahme durch das Kuratorium wirksam.
Abschnitt 6. Vakanzen.
Jede Vakanz im Kuratorium, einschließlich jeder Vakanz, die aufgrund einer Erhöhung der Zahl der Kuratoren geschaffen wird, kann durch die Zustimmung der Mehrheit der verbleibenden Kuratoren besetzt werden, jedoch weniger als ein Quorum des Kuratoriums. Ein zur Besetzung einer Vakanz ernanntes Mitglied des Kuratoriums fungiert für den nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit dieser Position als Mitglied des Kuratoriums. Wie gesetzlich zulässig, kann der Vorstand während der Vakanz einer Treuhänderposition seine Geschäfte als Vorstand fortsetzen.
Abschnitt 7. Abberufung.
Jedes Mitglied des Kuratoriums kann mit oder ohne Angabe von Gründen durch einen Mehrheitsbeschluss der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder gemäß den in Abschnitt 617.0808(1) oder anderen relevanten Bestimmungen des Gesetzes dargelegten Verfahren abberufen werden.
Abschnitt 8. Delegation und Ausgaben.
(a) Alle Maßnahmen, die gemäß dieser Satzung oder einer gesetzlichen Bestimmung vom Kuratorium erforderlich oder zulässig sind, können vom Kuratorium an einen beliebigen Ausschuss des Kuratoriums delegiert werden, außer in den in Abschnitt 617.0825(1) oder anderen relevanten Bestimmungen des Gesetz festgelegten Fällen.
(b) Beratende Ausschüsse, die keine Befugnisse des Kuratoriums ausüben, können Personen aus der Community und andere Fachleute, die keine Mitglieder des Kuratoriums sind, als Komiteemitglieder aufnehmen, vorausgesetzt, die Mitgliedschaft des Komitees wird vom Kuratorium genehmigt.
(c) Mitglieder des Kuratoriums dürfen für ihre Rolle als Mitglied des Kuratoriums nicht entschädigt werden. Durch Beschluss des Vorstands können ihnen bei Bedarf Spesen für die Teilnahme an Sitzungen gewährt werden. Kein Mitglied des Kuratoriums darf von der Foundation für seine Pflichten als Mitglied des Kuratoriums angestellt oder anderweitig entschädigt werden.
Abschnitt 9. Abstimmungswege.
Abstimmungen zu allen Angelegenheiten, einschließlich der Wahl von Mitglieder des Kuratoriums und anderen Amtsträgern, können per Post, E-Mail, Faxübertragung, Chat-Software, Videokonferenzen, Wiki-Software oder anderen ähnlichen überprüfbaren Mitteln durchgeführt werden. Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
Abschnitt 10. Vorbehaltene Befugnisse.
Sofern vom Kuratorium nicht anderweitig an eine andere Stelle oder Person delegiert, ist das Kuratorium befugt, alle Vorschriften, Regeln, Richtlinien, Nutzungsvereinbarungen, Nutzungsbedingungen und andere vergleichbare Entscheidungen zu treffen, die für die Fortsetzung des Funktionierens der Foundation erforderlich sind, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
ARTIKEL V - AMTSTRÄGER UND AUFGABEN
Abschnitt 1. Anzahl.
Das Kuratorium soll aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums die folgenden Amtsträger wählen: einen Vorsitzenden, mindestens einen und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende und Vorsitzende der Kuratoriumsausschüsse. Das Kuratorium ernennt auch die folgenden Amtsträger, die nicht Mitglieder des Kuratoriums sind: einen Geschäftsführer, einen Schriftführer, einen Schatzmeister und andere solche Amtsträger, die das Kuratorium von Zeit zu Zeit ernennen kann.
(A) Vorsitzender.
Der Vorsitzende führt, sofern anwesend, den Vorsitz bei allen Sitzungen des Kuratoriums. Der Vorsitzende hat die allgemeine Aufsicht über die Angelegenheiten der Körperschaft und erstattet dem Kuratorium bei Sitzungen und zu anderen Gelegenheiten Bericht, wenn dies erforderlich ist, um die Mitglieder des Kuratoriums über die Aktivitäten der Körperschaft auf dem Laufenden zu halten. Der Vorsitzende kann mit dem Schriftführer oder einem anderen vom Kuratorium ermächtigten Amtsträger der Foundation alle Urkunden, Hypotheken, Anleihen, Verträge oder andere Urkunden unterzeichnen, deren Ausführung das Kuratorium genehmigt hat, außer in Ausnahmefällen, in denen die Unterzeichnung und Ausführung ausdrücklich durch das Kuratorium oder durch diese Satzung an einen anderen leitenden Angestellten oder Vertreter der Foundation delegiert wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unterzeichnung oder Ausführung anderweitig erfolgt. Der Vorsitzende erfüllt im Allgemeinen alle Aufgaben, die ihm von Zeit zu Zeit vom Kuratorium übertragen werden.
(B) Stellvertretende Vorsitzende.
Die stellvertretenden Vorsitzenden erfüllen die Aufgaben und haben die Befugnisse des Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende abwesend oder nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Bei zwei stellvertretenden Vorsitzenden legt der Vorsitzende fest, welcher stellvertretende Vorsitzende bei Abwesenheit des Vorsitzenden Vorrang hat. Weitere Aufgaben der stellvertretenden Vorsitzenden können durch das Kuratorium oder den Vorsitzenden bestimmt werden.
(C) Vorsitzende der Vorstandsausschüsse.
Vorsitzende der Vorstandsausschüsse erfüllen die Pflichten und haben die Befugnisse, die in den Satzungen der Ausschüsse festgelegt sind, deren Vorsitzender sie sind, und die vom Vorstand von Zeit zu Zeit festgelegt werden.
(D) Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer (CEO) ist der Geschäftsführer der Foundation. Außer wenn ein Interessenkonflikt besteht (z. B. wenn der Vorstand die Leistung des Geschäftsführers bespricht), soll er an allen Vorstandssitzungen teilnehmen, einschließlich zumindest eines Teils aller Exekutivsitzungen, und erhält alle Mitteilungen und Informationen auf die gleiche Weise wie alle Mitglieder des Vorstands. Er soll die Geschäfte und Angelegenheiten der Foundation unter der Leitung und Kontrolle des Kuratoriums führen und dafür sorgen, dass die Beschlüsse und Weisungen des Kuratoriums ausgeführt werden, außer in den Fällen, in denen die Zuständigkeit vom Kuratorium einer anderen Person zugewiesen wurde. Der Geschäftsführer kann im Namen der Foundation Verträge oder andere Instrumente umsetzen, deren Umsetzung das Kuratorium durch eine Vollmachtsübertragung genehmigt hat, die der Geschäftsführer schriftlich weiterdelegieren kann.
(E) Schriftführer.
Der Schriftführer soll als Schriftführer jeder Sitzung des Kuratoriums fungieren. In Abwesenheit des Schriftführers ernennt der Vorsitzende der Versammlung oder der Geschäftsführer einen Schriftführer der Versammlung. Darüber hinaus soll der Schriftführer mit anderen Mitarbeitern die Benachrichtigungen zu allen Sitzungen des Vorstands koordinieren, Protokolle über solche Sitzungen führen, Unternehmensunterlagen führen und im Allgemeinen alle Aufgaben erfüllen, die mit dem Amt des Schriftführers zusammenhängen, sowie andere Aufgaben, die der Vorstand dem Schriftführer von Zeit zu Zeit übertragen kann. Der Schriftführer kann bei Bedarf bestimmte Aufgaben delegieren.
(F) Schatzmeister.
Der Schatzmeister soll dem Kuratorium ein Jahresbudget sowie alle anderen Unternehmensbudgets und Einnahmenschätzungen vorlegen, die angefordert werden können. Der Schatzmeister soll außerdem mindestens jährlich einen vollständigen Finanzbericht der Foundation vorlegen. Der Schatzmeister soll zu angemessenen Zeiten für Beratungen mit dem Vorstandsvorsitzenden und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verfügung stehen. Der Schatzmeister soll für alle Gelder und Wertpapiere der Foundation verantwortlich sein, sie verwahren; Quittungen für fällige und an die Foundation zu zahlende Gelder aus beliebigen Quellen entgegennehmen und ausstellen und alle diese Gelder im Namen der Foundation bei solchen Banken, Treuhandgesellschaften oder anderen Verwahrstellen hinterlegen, die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung ausgewählt werden; die Finanzgeschäfte der Organisation überprüfen und den Schriftführer in Finanzangelegenheiten beraten, einschließlich Rechnungsprüfungen; dem Kuratorium bei regulären und außerordentlichen Sitzungen Finanzberichte vorlegen; und andere Aufgaben erfüllen, die vom Vorsitzenden oder dem Kuratorium zugewiesen werden. Der Schatzmeister kann bestimmte tägliche Aufgaben schriftlich delegieren, wenn der Schatzmeister und das Kuratorium dies für angemessen halten.
Abschnitt 2. Amtszeit.
Die Amtsträger des Kuratoriums sollen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands für dreijährige Amtszeiten gewählt werden, und diese Amtszeiten verlängern sich automatisch und dauern an, bis sie durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands oder Rücktritt ersetzt werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Vorstand ein Mitglied des Kuratoriums zu einem Amtsträger wählen, dessen derzeitige Amtszeit vor Abschluss einer solchen dreijährigen Ernennung abläuft. Die Positionen des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und des Schriftführers werden nicht mit Mitgliedern des Vorstands besetzt und sollen vom Vorstand ernannt werden. Diese Amtszeiten sollen bestehen bleiben, bis sie durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands oder Rücktritt ersetzt werden.
Abschnitt 3. Abberufung.
Jeder vom Kuratorium gewählte oder ernannte Amtsträger oder Vertreter kann vom Kuratorium abberufen werden, wenn dies nach seinem Ermessen den besten Interessen der Foundation dient.
Abschnitt 4. Vakanzen.
Eine wie auch immer entstandene Vakanz in einem Amt kann vom Kuratorium für den nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit nachbesetzt werden.
Abschnitt 5. Rücktritte.
Jeder gewählte oder ernannte Amtsträger der Foundation kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Foundation durch den Geschäftsführer zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird zu dem darin angegebenen Zeitpunkt oder, falls der Zeitpunkt darin nicht angegeben ist, mit seiner Annahme durch das Kuratorium wirksam.
ARTIKEL VI - VERMÖGEN
Abschnitt 1. Widmung von Vermögen.
Das Vermögen dieser Foundation ist unwiderruflich wohltätigen Zwecken gewidmet und kein Teil des Nettoeinkommens oder -vermögens dieser Foundation darf jemals einem Mitglied des Kuratoriums oder Amtsträger oder einer Privatperson zugutekommen, außer in Form einer Entschädigung in angemessener Höhe an ihre Amtsträger, Mitarbeiter und Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen.
Abschnitt 2. Verteilung des Vermögens.
Bei Auflösung oder Liquidation dieser Foundation wird ihr Vermögen, das nach Zahlung oder Rückzahlung aller Schulden und Verbindlichkeiten der Foundation verbleibt, an einen gemeinnützigen Fonds, eine Stiftung oder eine Körperschaft verteilt, die ausschließlich für wohltätige Zwecke organisiert und betrieben wird und die ihren Steuerbefreiungsstatus gemäß Abschnitt 501(c)(3) des Internal Revenue Code von 1954 oder entsprechenden Bestimmungen späterer Bundessteuergesetze erhalten hat.
ARTIKEL VII – VERTRÄGE, DARLEHEN, SCHECKS UND EINLAGEN
Abschnitt 1. Verträge.
Das Kuratorium kann einen oder mehrere Amtsträger oder Bevollmächtigte ermächtigen, Verträge abzuschließen oder Urkunden im Namen und im Auftrag der Foundation auszuführen und auszuliefern, sofern gesetzlich keine anderen Einschränkungen bestehen. Diese Befugnis kann allgemein oder auf bestimmte Instanzen beschränkt sein.
Abschnitt 2. Darlehen.
Für die Foundation dürfen keine Darlehen aufgenommen und keine Schuldnachweise auf ihren Namen ausgestellt werden, es sei denn, dies wurde durch Beschluss des Kuratoriums genehmigt. Diese Genehmigung kann allgemein oder auf bestimmte Instanzen beschränkt sein.
Abschnitt 3. Schecks, Wechsel, etc.
Alle Schecks, Wechsel oder andere Anordnungen zur Zahlung von Geld, Banknoten oder anderen Schuldnachweisen, die im Namen der Foundation ausgestellt werden, müssen von einem oder mehreren Amtsträgern oder Vertretern der Foundation und in der durch Beschluss des Kuratoriums von Zeit zu Zeit festgelegten Weise unterzeichnet werden.
Abschnitt 4. Einlagen.
Alle Gelder der Foundation, die nicht anderweitig verwendet werden, werden von Zeit zu Zeit als Einlagen der Foundation bei Banken, Treuhandgesellschaften oder anderen Verwahrstellen hinterlegt, die vom Kuratorium ausgewählt werden können.
ARTIKEL VIII – ENTSCHÄDIGUNG
(A) Die Foundation entschädigt, außer wie in Unterabsatz (C) vorgesehen oder eingeschränkt, alle Personen, die an einem Verfahren beteiligt waren oder sind (mit Ausnahme einer Klage von oder im Recht der Foundation), aufgrund der Tatsache, dass er oder sie ein Mitglied des Kuratoriums oder Amtsträger der Foundation ist oder war im gesetzlich maximal zulässigen Umfang. Auslagen, die einem Mitglied des Kuratoriums oder einem Amtsträger bei der Verteidigung eines Zivil- oder Strafverfahrens entstehen, können von der Foundation vor der endgültigen Entscheidung eines solchen Verfahrens nach Eingang einer Zusage von oder im Namen eines solchen Mitglied des Kuratoriums oder Amtsträgers zur Rückzahlung dieses Betrags, wenn er oder sie letztendlich keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Foundation hat, gezahlt werden.
(B) Die Foundation kann Versicherungen im Namen jeder Person abschließen und aufrechterhalten, die ein Mitglied des Kuratoriums, Amtsträger, Angestellter oder Vertreter der Foundation ist oder war oder die auf Wunsch der Foundation als Direktor, Mitglied des Kuratoriums, Amtsträger, Angestellter oder Vertreter einer anderen Gesellschaft, Partnerschaft, eines Joint Ventures, Trusts oder eines anderen Unternehmens tätig ist oder war gegen jegliche Haftung, die gegen ihn oder sie geltend gemacht wird und ihm oder ihr in einer solchen Eigenschaft entsteht, oder die sich aus seinem oder ihrem Status als solcher ergeben, unabhängig davon, ob die Foundation befugt wäre, ihn oder sie von einer solchen Haftung nach den Gesetzen Floridas freizustellen.
(C) Die Verpflichtung der Foundation, falls vorhanden, Personen zu entschädigen, die auf ihre Anfrage als Direktor, Mitglied des Kuratoriums, Amtsträger, Angestellter oder Vertreter eines anderen Unternehmens tätig waren oder sind, muss um jeden Betrag reduziert werden, den diese Person als Entschädigung von diesem anderen Unternehmen einzieht.
ARTIKEL IX – VERZICHT AUF MITTEILUNG
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss immer dann, wenn eine Mitteilung an ein Mitglied des Kuratoriums der Foundation gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist, ein schriftlicher Verzicht hierauf erfolgen, der von der berechtigten Person oder den berechtigten Personen unterzeichnet ist oder der elektronisch durch der Übermittlung einer solchen Benachrichtigung gleichgestellte Mittel erfolgt, die ausreichen, um den Absender, Datum und Uhrzeit zu authentifizieren, sei es vor oder nach der darin angegebenen Zeit.
ARTIKEL X - VERSCHIEDENES
Abschnitt 1. Änderung.
Diese Satzung kann geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, und eine neue Satzung kann mit der Mehrheit des gesamten Kuratoriums auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung angenommen werden, vorausgesetzt, dass die Absicht zur Änderung, Ergänzung oder Aufhebung oder zur Verabschiedung einer neuen Satzung bei dieser Sitzung mindestens zehn Tage vorher schriftlich angekündigt wird.
Abschnitt 2. Siegel.
Das Siegel der Foundation muss kreisförmig sein und den Namen der Foundation, das Jahr ihrer Gründung und die Worte „CORPORATE SEAL, FLORIDA“ enthalten. Das Siegel kann verwendet werden, indem es oder ein Faksimile davon aufgedruckt, angebracht oder anderweitig reproduziert wird.
Abschnitt 3. Geschäftsjahr, Prüfung und Überprüfung.
Das Geschäftsjahr der Foundation geht vom 1. Juli bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Die Rechnungen der Foundation werden jährlich von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Rechnungen der Foundation werden vierteljährlich von einem Wirtschaftsprüfer überprüft.
Abschnitt 4. Zustellung von Mitteilungen.
Wenn die Satzung eine Mitteilung vorschreibt, gilt diese als ausreichend, wenn sie per Post erster Klasse an die letzte bekannte Adresse oder an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des beabsichtigten Empfängers gesendet wird. Auf eine solche Mitteilung kann schriftlich durch den beabsichtigten Empfänger verzichtet werden.
UNTERSCHRIFTEN
/s/ Jan-Bart de Vreede, /s/ Frieda Brioschi, /s/ Guy Kawasaki, /s/ Samuel Klein, /s/ Patricio Lorente, /s/ María Sefidari, /s/ Stu West, /s/ Alice Wiegand, /s/ Phoebe Ayers, /s/ Jimmy Wales
LIZENZ
Dieses Dokument ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution-ShareAlike verfügbar; zusätzliche Bedingungen können Anwendung finden.